( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Vergütungen, die einem Mehrheitsgesellschafter für die in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt erbrachte rechtliche Beratung und Vertretung sowie Unternehmensberatung der Gesellschaft gewährt werden, unterliegen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG auch dann der Dienstgeberbeitragspflicht, wenn er die Tätigkeit für die Gesellschaft in den Räumen seiner Rechtsanwaltskanzlei ausgeübt hat und sich fallweise durch Dienstnehmer der Kanzlei vertreten ließ.