( § 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG ) Kann das Anstellungsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers, dessen monatlicher Fixbezug im Falle einer wirtschaftlichen Krise um die Hälfte gekürzt wird, jederzeit zu Quartalsende, also auch bei Beginn einer sich abzeichnenden Krise gekündigt werden, besteht schon aus diesem Grund kein relevantes Unternehmerrisiko und dessen Bezüge sind als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags einzubeziehen.