( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses stellt - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Dem Umstand, dass sich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer alle Weisungen selbst geben kann, ist in Hinblick darauf, dass das Merkmal der Weisungsgebundenheit bei der Beurteilung, ob dienstgeberbeitragspflichtige Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG vorliegen, auszublenden ist, keine Bedeutung zuzumessen. VwGH 19.12.2001, 2001/13/0087 (vormals 99/13/0203). (Beschwerde abgewiesen)