( § 28 Abs 1 GewO ) Die hinreichende tatsächliche Befähigung eines Werbers um Nachsicht vom Befähigungsnachweis (hier: für das Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial nach § 213 Abs 1 Z 5 GewO) kann durch die Behörde auch mittels einer informativen Befragung des Nachsichtswerbers durch einen Sachverständigen überprüft werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn sich diese Befragung auf die Erfordernisse einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung bezieht, nicht jedoch soweit sie unter dem Gesichtspunkt der vollen Befähigung erfolgt. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0109. (Bescheid aufgehoben)