( § 93 BAO ) Auch wenn die Abgabenbehörde mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden erlassen kann, ändert dies nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert mit Berufung anfechtbar ist. Insbesondere handelt es sich - ungeachtet ihrer allfälligen formularmäßigen Verbindung - bei einem Wiederaufnahmebescheid und dem neuen Sachbescheid um 2 Bescheide, die jeder für sich der Berufung zugänglich sind und rechtskräftig werden können. VwGH 29.11.2000, 99/13/0225. (Beschwerde abgewiesen)