( Art 3 Abs 1 RL 92/51/EWG ) Hält ein EU-Mitgliedstaat (hier: Italien) eine gesetzliche Regelung aufrecht, die die Anerkennung des Skilehrer-Diploms von einem Gegenseitigkeitserfordernis abhängig macht, verstößt er gegen die Richtlinie 92/51/EWG des Rates v. 18. 6. 1992 [über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG ]. Die Erfüllung der Verpflichtungen, die der EG-Vertrag und das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, kann nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden (vgl. EuGH 29. 3. 2001, Rs. C-163/99 , Fall Portugal/Kommission). EuGH 16.05.2002, Rs. C-142/01 , Fall Kommission/Italien.