( Art 52, Art 59 EGV ) Verlangt ein Mitgliedstaat (hier: Italien) von Architekten, die die Anerkennung ihres in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweises erlangen wollen, ihr Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie vorzulegen, stellt diese Verpflichtung ein Hindernis für die in Art 52 EGV (nach Änderung jetzt Art 43 EG) normierte Niederlassungsfreiheit und für den in Art 59 EGV (nach Änderung jetzt Art 49 EG) festgelegten freien Dienstleistungsverkehr dar, da sie in Anbetracht der Gefahr des Verlustes des Originaldiploms oder der Verzögerung, die unter Umständen bei der Ausstellung dieses Diploms durch den Herkunftsmitgliedstaat eintritt, sowie der zusätzlichen Schritte und Kosten, die auf die Verfahren der Beglaubigung der Kopien der Originalbefähigungsnachweise zurückzuführen sind, zusätzliche Hemmnisse für alle in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Architekten zur Folge hat.