( Art 8 RL 93/16/EWG ) Eine nationale Regelung (hier: in Spanien), wonach zuwandernde Ärzte, die bereits über ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Facharztdiplom verfügen, zur Berufsausübung in diesem Mitglied- und Aufnahmestaat jedoch eine ergänzende Weiterbildung benötigen, an demselben Zulassungsverfahren teilzunehmen haben wie Ärzte, die erstmals eine Weiterbildung für den Erwerb eines fachärztlichen Diploms aufnehmen wollen, ohne dass den zuwandernden Ärzten eine Gewähr für einen Zugang zu der ergänzenden Weiterbildung auf dem betreffenden Fachgebiet geboten wird, verstößt gegen Art 8 RL 93/16/EWG .