( § 185 Wr. AbgO, § 239 BAO ) Ist der Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe (hier: der Wiener Ankündigungsabgabe) ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet, ist sein Inhalt dahin gehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, dass die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (vgl. u.a. VwGH 26. 4. 1999, 99/17/0173, ARD 5128/17/2000). Angesichts der Differenzierung der Rechtsbehelfe in der Wiener Abgabenordnung (Wr. AbgO) kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abgabenbehörde, die eine bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe vornimmt, damit auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise über ein Rückzahlungsbegehren abspricht. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043. (Beschwerde abgewiesen)