( § 15a, § 23b FAG 1997 idF BGBl I 2000/30, Grazer AnkAbgVO ) § 15a Abs 1 erster Satz FAG 1997 betreffend die Ermächtigung der Gemeinden zur Besteuerung von Rundfunkankündigungen nach dem Studioprinzip ist rückwirkend (mit Ausnahme der beiden in § 23b zweiter Satz FAG angeführten Rechtssachen) auf sämtliche von den Verwaltungsbehörden durch rechtskräftigen Bescheid oder von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts noch nicht entschiedene Fälle anzuwenden.