( § 15a, § 23b FAG 1997 ) Nach den mit BGBl I 2000/30, ARD 5127/2/2000, mit rückwirkender Kraft erlassenen Verfassungsbestimmungen des § 15a Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997) und § 23b FAG 1997 umfasst die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben von Ankündigungen auch Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen), die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen, unabhängig davon, wo die Wahrnehmung der Ankündigung erfolgt und der Werbewert erzielt wird (so genanntes „Studioprinzip“) (vgl. VfGH 29. 6. 2000, G 19/00 u.a., ARD 5181/46/2001).