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§ 7 Abs 5 F-VG, § 1 Abs 1 Tir. AnkStG

ARD 5325/21/2002 Heft 5325 v. 19.7.2002

( § 7 Abs 5 F-VG, § 1 Abs 1 Tir. AnkStG ) Selbst wenn man davon ausginge, dass das im vorliegenden Fall anzuwendende (gesamte) Tiroler Ankündigungssteuergesetz (Tir. AnkStG) verfassungswidrig gewesen wäre, konnte die Abgabenbehörde den Bescheid, mit dem sie Ankündigungssteuer für Werbeaufträge vorgeschrieben hat, auf einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates stützen, weil die Erhebung der Ankündigungsabgabe aufgrund der bundesgesetzlichen Regelungen (§ 7 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz - F-VG) dem freien Beschlussrecht der Gemeinden vorbehalten war. Auch wenn die Stadtgemeinde Innsbruck daher im vorliegenden Fall von der Ermächtigung des § 1 Abs 1 Tir. AnkStG und nicht vom freien Beschlussrecht der Gemeinden Gebrauch gemacht hätte, würde dies nichts ändern, da selbst eine allenfalls unzutreffende Rechtsansicht betreffend die rechtlichen Grundlagen der Verordnung den auf die Verordnung gestützten Bescheid nicht rechtswidrig machen würde. VwGH 28.11.2001, 98/17/0043, 0047, 0183. (Beschwerden abgewiesen)

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