(§ 5 Abs 1 Z 7 ASVG) Die Vorschriften über den Weihetitel, der in früherer Zeit den Unterhalt und die medizinische Versorgung der Kleriker sicherstellen sollte, sind weggefallen und dessen Funktion vom Inkardinationsverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen Inkardinationsträger (Teilkirche, Personalprälatur etc.) und Kleriker übernommen worden. Nunmehr sieht das kirchliche Recht vor, dass jeder Kleriker auch ohne Weihetitel versorgt sein muss, weshalb die entsprechende Formulierung über den Weihetitel in § 5 Abs 1 Z 7 ASVG entfallen konnte. OLG Linz 18.01.2000, 12 Rs 249/99. (ZAS Jud. 5/2001)