( § 68 Abs 1 B-KUVG idF BGBl I 1996/764, § 27b KAG ) Unter dem weder im ASVG noch im B-KUVG definierten Begriff „Anstaltspflege“ ist die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte „einheitliche und unteilbare“ Gesamtleistung der stationären Pflege in einer - nicht gemäß § 144 Abs 4 ASVG oder § 66 Abs 4 B-KUVG ausgenommenen - Krankenanstalt zu verstehen. Bei der Eigenblutvorsorge handelt es sich als Vorleistung für eine geplante Operation um einen Teil der von der Anstaltspflege umfassten ärztlichen Behandlung.