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§ 174, § 177 ASVG

ARD 5325/17/2002 Heft 5325 v. 19.7.2002

( § 174, § 177 ASVG ) Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt sind, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. OLG Wien 30.03.2000, 7 Rs 66/00. (ZAS Jud. 1/2002)

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