( § 174, § 177 ASVG ) Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt sind, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. OLG Wien 30.03.2000, 7 Rs 66/00. (ZAS Jud. 1/2002)
( § 174, § 177 ASVG ) Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt sind, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. OLG Wien 30.03.2000, 7 Rs 66/00. (ZAS Jud. 1/2002)