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§ 255 Abs 2 und Abs 3 ASVG

ARD 5324/47/2002 Heft 5324 v. 16.7.2002

( § 255 Abs 2 und Abs 3 ASVG ) Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG erfordert, dass der Versicherte überwiegend in seinem erlernten (angelernten) Beruf tätig gewesen ist, wobei Berufstätigkeiten dann als überwiegend gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Eine Lehr- oder Anlernzeit hat bei der Prüfung, ob in mehr als der Hälfte eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben, da ein Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht im erlernten Beruf tätig ist und somit keine (qualifizierte) Berufstätigkeit iSd § 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG ausübt.

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