( § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG ) Einem Versicherten, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf (hier: Kfz-Mechaniker) tätig war und dem Berufsschutz zukommt, ist eine Ein- und Nachschulung im bisherigen Beruf zuzumuten, wenn er diesen nur noch in einer spezialisierten Form ausüben kann. Dabei muss diese neue Form des Berufes eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf aufweisen. Wird durch die Schulung jedoch der Bereich des erlernten (angelernten) Berufes verlassen und steht dieser mit dem Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr, widerspricht eine Verweisung den Grundsätzen des Berufsschutzes. Kann ein Kfz-Mechaniker in 3 bis 6 Monaten die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers übernehmen, wobei die konkret ausgeübte Tätigkeit Grundlage für die Nachschulung ist, ist die geforderte unmittelbare Nahebeziehung gegeben. Erfolgt die Nachschulung im Übrigen innerbetrieblich durch Kurse und dient sie nur dazu, spezielle Kenntnisse hinsichtlich der Materialprüfung und Messtechnik zu erwerben, liegt lediglich eine Weiterentwicklung und Spezialisierung vor, die keine mit den Grundsätzen des Berufsschutzes in Widerspruch stehende Umschulung auf einen neuen Beruf darstellt. OGH 30.07.2001, 10 ObS 202/01f.