( § 82 lit f GewO, § 27 Z 4 AngG ) Wird ein Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen (hier: Zuspätkommen) des Öfteren abgemahnt, ohne dass der Arbeitgeber weitere Konsequenzen folgen lässt, wird die Warnfunktion der Abmahnungen abgeschwächt. Der Arbeitgeber muss daher die letzte Abmahnung vor Ausspruch der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klarzumachen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen werden. Bundesarbeitsgericht/BRD 15.11.2001, 2 AZR 609/00. (Betriebs-Berater 2002/1269, Heft 24)