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§ 82 lit f GewO

ARD 5323/32/2002 Heft 5323 v. 12.7.2002

( § 82 lit f GewO ) Hat sich der Arbeitnehmer geweigert, Überstunden zu leisten, und entstanden dadurch weder große betriebliche Probleme noch ein wirtschaftlicher Schaden, ist keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers anzunehmen. Eine Entlassung nach § 82 lit f GewO ist nicht gerechtfertigt, wenn die Überstundenleistung keine für das Unternehmen wesentliche Bedeutung hat.

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