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§ 82 lit d und lit g GewO, § 111, § 152 Abs 2 StGB

ARD 5323/30/2002 Heft 5323 v. 12.7.2002

( § 82 lit d und lit g GewO, § 111, § 152 Abs 2 StGB ) Eine gegenüber Arbeitskollegen, Vorgesetzten und Arbeitgeber lautstark getätigte, grundlose und unberechtigte Aussage des Arbeitnehmers, die Firma enthalte ihm Geld vor und sie sei eine „Scheiß-Firma“, berechtigt zwar nicht als üble Nachrede (§ 111 StGB) oder als Kreditschädigung (§ 152 Abs 2 StGB), somit gemäß § 82 lit d GewO, wohl aber als Ehrenbeleidigung nach § 82 lit g GewO zur Entlassung. ASG Wien 23.04.2001, 24 Cga 85/00w, rk. (ZAS Jud. 1/2002)

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