( § 8, § 50 ASGG ) Der Gerichtsstand des Zusammenhangs nach § 8 ASGG gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, an dem auch prozessökonomische Erwägungen nichts zu ändern vermögen, nur für Arbeitsrechtssachen. In Amtshaftungssachen ist das von § 9 Abs 1 AHG bestimmte Gericht ausschließlich zuständig. OGH 20.02.2001, 10 ObS 14/01h.