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§ 8, § 50 ASGG

ARD 5323/29/2002 Heft 5323 v. 12.7.2002

( § 8, § 50 ASGG ) Der Gerichtsstand des Zusammenhangs nach § 8 ASGG gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, an dem auch prozessökonomische Erwägungen nichts zu ändern vermögen, nur für Arbeitsrechtssachen. In Amtshaftungssachen ist das von § 9 Abs 1 AHG bestimmte Gericht ausschließlich zuständig. OGH 20.02.2001, 10 ObS 14/01h.

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