( § 54 Abs 1 ASGG ) Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches auf die Feststellung und das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens 3 Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, klagen. Wird beim Begehren um Feststellung eines Rechtsanspruches auf Erhöhung bzw. Angleichung der von den Abteilungsleitern, Bezirksreferenten und verantwortlichen Fachreferenten (hier: der Bgld. Landwirtschaftskammer) seit 1. 1. 1991 in unveränderter Höhe bezogenen Dienstleistungszulagen weder ein prozentuelles noch ein absolutes Ausmaß der Erhöhung genannt, fehlt es an einem konkretisierten feststellungsfähigen Recht, weshalb das Feststellungsbegehren abzuweisen war. OGH 25.06.2001, 8 ObA 10/01f.