( § 50 Abs 1 Z 6, § 35 GehKG 1959 ) Eine Klage auf Zahlung eines Pensionszuschusses durch die pharmazeutische Gehaltskasse ist zwar keine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 ASGG, doch liegt eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 Z 6 ASGG vor, wodurch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben ist.
OGH 14. 11. 2000, 10 ObS 312/00f