( § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 ) Bedient sich ein Bildberichterstatter bei seiner Tätigkeit der Mithilfe fachlich ausgebildeter Arbeitskräfte, bezieht er dann Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er auf jedes Auftragsverhältnis einen bestimmenden Einfluss nimmt und diesem eine persönliche Prägung verleiht, indem er im Rahmen der Bildberichterstattung persönlich mitarbeitet und die Arbeit seiner Arbeitskräfte für jeden einzelnen Auftrag näher bestimmt und überwacht.