( § 22 Z 1, § 23 Z 1 EStG ) Die von einem nach dem Börsegesetz tätigen Börsesensal erzielten Mäklergebühren („Courtage-Erlöse“) sind als der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
VwGH 28.11.2001, 98/13/0059
Einkünfte aus Gewerbebetrieb