( § 292, § 294 ASVG idF vor BGBl I 2001/37 ) Geht ein geschiedener Pensionist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein, muss er sich trotz Ruhens seines Unterhaltsanspruchs den fiktiven Unterhalt seines geschiedenen Ehepartners für die Berechnung der Ausgleichszulage anrechnen lassen, wobei jedoch der Nachweis zulässig ist, dass es durch die Lebensgemeinschaft zu keiner Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung gekommen ist.