( § 82 lit e GewO ) Gemäß § 82 lit e GewO kann vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden, wenn er ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt. Unter diesen Tatbestand fällt auch die Bekanntgabe von Kundendaten des Arbeitgebers an eine dritte Person sowie ein Abwerben und Vermitteln dieser Kunden an einen Konkurrenten des Arbeitgebers. Auch dann liegt eine abträgliche Verwendung vor, wenn der Arbeitnehmer im Geschäftszweig des Arbeitgebers bei aufrechtem Dienstverhältnis tätig wird, so dass in diesen Fällen eine Entlassung gerechtfertigt ist. ASG Wien 27.08.2001, 4 Cga 295/00f, Berufung erhoben.