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§ 12 Abs 2 Z 3 MSchG

ARD 5323/12/2002 Heft 5323 v. 12.7.2002

( § 12 Abs 2 Z 3 MSchG ) Unter einem die Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin rechtfertigenden Nebengeschäft iSd § 12 Abs 2 Z 3 MSchG ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes des Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt oder in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. Voraussetzung ist aber, dass das von der Arbeitnehmerin betriebene Nebengeschäft „der Verwendung beim Gewerbe abträglich“ sein muss. Darunter ist zu verstehen, dass sich das Betreiben des Nebengeschäftes nachteilig auf die Verwendung der Arbeitnehmerin im Gewerbe ihres Arbeitgebers und damit auch in dessen Betrieb auswirkt, etwa dadurch, dass die Nebenbeschäftigung die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, so dass sie ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Weder ein Ausmaß der Nebenbeschäftigung von ca. 20 Wochenstunden noch die Außendiensttätigkeit einer bei einer Versicherungsgesellschaft tätigen Arbeitnehmerin indiziert allein die Abträglichkeit des Nebengeschäftes (hier: gewerberechtliche Geschäftsführerin eines Einzelunternehmens) im vorgenannten Sinn, so dass ohne das Hinzutreten konkreter Feststellungen über die Beeinträchtigung der Arbeitnehmerin in ihrer Tätigkeit (etwa durch das Aufzeigen von Rückgängen bei den Abschlusserfolgen) von einem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Abträglichkeit nicht ausgegangen werden kann. OGH 08.11.2000, 9 ObA 218/00z.

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