( § 27 Z 4 AngG ) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schon im Zuge des Einstellungsgesprächs ausdrücklich erlaubt, kurzfristige, private Besorgungen auch während der Dienstzeit zu erledigen, kann wegen eines kurzzeitigen Einkaufs von Lebensmitteln der Entlassungsgrund des § 27 Z 4 erster Tatbestand AngG, wonach ein Angestellter dann entlassen werden kann, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt, nicht vorliegen. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass es sich dabei nur um notwendige Erledigungen handeln darf, die keinen Aufschub dulden, und dass dies auf Lebensmitteleinkäufe keinesfalls zutrifft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er es insofern an einer klaren Anweisung hat mangeln lassen und dies zu seinen Lasten geht. Die Entlassung ist im vorliegenden Fall also nicht nur wegen einer begründet vermuteten Einwilligung des Arbeitgebers hinsichtlich der Abwesenheit vom Dienst unberechtigt, sondern auch, weil eine solche Einwilligung tatsächlich vorhanden war. OGH 21.02.2002, 8 ObA 27/02g.