(§ 27 Z 1 und Z 4 AngG) In der fallweisen Nutzung des Computers zu privaten Zwecken liegt kein Entlassungsgrund wegen Vertrauensunwürdigkeit. Kommt aber hinzu, dass der Arbeitnehmer, nachdem sein Verhalten aufgedeckt wurde, entgegen der ausdrücklichen Anweisung seines Vorgesetzten versuchte, das Dokument zu löschen, und diesen Versuch auch nach dem neuerlichen Hinweis seines Vorgesetzten auf das Verbot fortsetzte, ist ein solcher Vertrauensverlust objektiv begründbar.