( § 106, § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG) Erfährt der Vertrag eines Geschäftsführers nach dessen Abberufung keinerlei Änderung dahin gehend, dass er in der Folge „einfacher“ Angestellter sei, kommt ihm auch während seiner Dienstfreistellung kein Entlassungsschutz nach § 106 ArbVG zu, weil er nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung ist. ASG Wien 08.05.2000, 22 Cga 200/98m, rk.