( § 27 Z 1 AngG ) Unterlässt es der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Konzernleitung von Kaufabsichten anderer Personen hinsichtlich einer geleasten Betriebsliegenschaft zu informieren, kann dieses - wenn auch fahrlässige - Verhalten geeignet sein, vitale Interessen des Arbeitgebers zu berühren und das Vertrauen des Arbeitgebers in seinen Willen oder seine Fähigkeit, wichtige Entscheidungen unter Wahrung der Interessen des Arbeitgebers zu treffen, zu zerstören.