( § 27 Z 4 AngG ) Ist im Agenturhandbuch einer PR-Agentur eine generelle Weisung enthalten, dass alle verfassten Schriftstücke der Arbeitnehmer neben dem Namen auch mit der Funktionsbezeichnung des Unterschreibenden zu unterfertigen sind, und erfolgte zusätzlich noch eine schriftliche Weisung von Seiten der Geschäftsführung, es zu unterlassen, Schriftstücke und E-Mails ohne Funktionsbezeichnung zu versenden, ist eine nochmalige Ermahnung des Arbeitnehmers bei fortgesetzter Nichtbeachtung dieser Weisung nicht notwendig. Die durchgehende Unterlassung dieser Beifügung bei Kontakten kann nur als nachhaltige Verweigerung betrachtet werden, d.h. der Arbeitnehmer gab eindeutig zu erkennen, dass er nicht daran denke, sein diesbezügliches Verhalten zu ändern, so dass vor diesem Hintergrund eine nochmalige Ermahnung des Arbeitnehmers durch den Geschäftsführer als bloße Formalität sinnlos erscheint. Aufgrund der inhaltlich eindeutig ausgesprochenen schriftlichen Weisung war auch dem Arbeitnehmer die von ihm fortgesetzte Unterlassung der Beigabe der Funktionsbezeichnung als weisungswidriges Verhalten erkennbar und erfolgte insofern subjektiv vorwerfbar (schuldhaft), so dass der Ausspruch der Entlassung berechtigt war. ASG Wien 18.04.2001, 24 Cga 167/00d, rk.