( Art 12 DBA-USA Erbschaftssteuer ) Der Anwendungsbereich des Abkommens zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern v. 12. 6. 1982, BGBl 1983/269, (DBA-USA Erbschaftssteuer) umfasst zum Zwecke des Informationsaustausches ausdrücklich alle Steuern, die von einem Vertragsstaat erhoben werden, somit auch die Einkommensteuer. Art 12 Abs 3 DBA-USA Erbschaftssteuer verpflichtet die Vertragsstaaten, die Informationen für die Erhebung von Steuern, auf die sich das Ersuchen des anderen Vertragsstaates bezieht, in gleicher Weise und im gleichen Umfang einzuholen, als wäre die eigene Steuerfestsetzung betroffen. Voraussetzung einer Auskunftserteilung ist demnach stets, dass der andere Vertragsstaat die Informationen „zur Erhebung von Steuern“ benötigt. VwGH 17.12.2001, 97/14/0105. (Bescheid aufgehoben)