( § 119, § 138 BAO ) Eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht bei aufklärungsbedürftigen Geschäften mit Wurzel im Ausland dann, wenn für die Abgabenbehörde Sachverhaltsermittlungen in diesem Staat unmöglich sind, weil mit dem Land in Abgabensachen kein Rechtshilfeabkommen besteht.
VwGH 30.10.2001, 98/14/0014