( Art XIX Abs 2 DBA-Japan ) Art XIX Abs 2 DBA-Japan normiert einen Anrechnungshöchstbetrag, wonach die Anrechnung der japanischen Quellensteuer nur bis zu jenem Betrag erfolgen darf, mit dem die japanischen Einkünfte mit österreichischer Einkommensteuer belastet sind. Zudem wird ausdrücklich auf den Fall eingegangen, dass in Hinblick auf Verluste aus anderen Einkunftsquellen oder auf andere einkommensmindernde Positionen das Einkommen geringer ist als der Betrag der japanischen Einkünfte. Diesfalls ist die Anrechnung mit dem Betrag der österreichischen Einkommensteuer begrenzt, die auf das gesamte Einkommen entfällt. Ist nun in jenem Veranlagungsjahr, in dem die positiven japanischen Einkünfte (hier: Lizenzeinkünfte aus Japan, von denen Japan eine Quellensteuer von 10% erhoben hat) in das in Österreich zu erfassende Einkommen einfließen, aufgrund von negativen Einkünften oder von anderen einkommensmindernden Positionen das Einkommen so niedrig, dass sich keine österreichische Einkommensteuer ergibt, unterliegen die japanischen Einkünfte keiner österreichischen Einkommensbesteuerung, weswegen die erhobene Quellensteuer auch nicht angerechnet werden darf (vgl. VwGH 20. 4. 1999, 99/14/0012, ARD 5062/21/99). Ob im vorliegenden Fall die in Japan erzielten Lizenzeinkünfte nach den Bestimmungen der österreichischen Einkommensermittlung zunächst mit anderen Einkünften (aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer) zusammengefasst und dadurch negativ werden, ist für die in Art XIX Abs 2 DBA-Japan normierte Anrechnungsverpflichtung ohne Bedeutung, weil diese Bestimmung nur auf (im österreichischen Einkommen enthaltene) positive japanische Einkünfte abstellt (vgl. VwGH 15. 4. 1997, 93/14/0135, ARD 4880/22/97). Für die Anrechnung der japanischen Quellensteuer ist entscheidend, dass der Abgabepflichtige im Veranlagungsjahr positive Lizenzeinkünfte iSd Art XIX DBA-Japan und insgesamt ein positives Einkommen erzielt hat. VwGH 07.08.2001, 97/14/0109. (Bescheid aufgehoben)