( § 167 BAO, Art 15 Abs 4 DBA-Schweiz ) Finden - ausgehend von den erklärten Einkünften eines Grenzgängers und dem sich daraus errechneten Nettoeinkommen - die auf einem Sparkonto festgestellten Geldflüsse keine Erklärung, weil er die Einkünfte aus der Tätigkeit für ein anderes Unternehmen im Grenzbereich nicht erklärte, können die ungeklärten Zahlungsflüsse auf seinem Sparkonto als bisher nicht erklärte Gehaltszahlungen gewertet und in den Einkommensteuerbescheiden als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt werden. VwGH 16.12.1999, 97/15/0103. (Beschwerde abgewiesen)