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§ 82a GewO, § 26 AngG, § 863 ABGB

ARD 5321/34/2002 Heft 5321 v. 5.7.2002

( § 82a GewO, § 26 AngG, § 863 ABGB ) Die von einem Arbeitnehmer (hier: Taxilenker) im Zuge einer Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber im Zorn gemachte Äußerung, der Arbeitgeber könne „das Auto am Abend haben“, ist nicht als schlüssiger vorzeitiger Austritt, sondern als Arbeitnehmerkündigung zu werten. Äußerungen, die jemand ersichtlich im Zorn abgibt, sind nicht immer absolut für wahr zu halten, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Gelegenheit hat, den Arbeitnehmer in einem weiteren Gespräch einige Stunden später nochmals konkret zu fragen, ob er tatsächlich einen vorzeitigen Austritt erklären wollte. Aber auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer mit dem Taxi bis zum Dienstschluss weitergefahren ist, spricht erheblich gegen dessen Absicht, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, hätte er in diesem Fall doch am Ende des Gesprächs mit dem Arbeitgeber die Schlüssel für das Fahrzeug übergeben müssen, ohne noch den Rest des Tages weiterzufahren. ASG Wien 16.10.2001, 4 Cga 95/01w, rk.

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