(§ 15 Abs 4 lit b BAG) Austrittsgründe wie eine erhebliche wörtliche Beleidigung müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Ein Austrittsgrund liegt nämlich nur vor, wenn vernünftigerweise die Beleidigung nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. Frühere allfällige Beleidigungen des Lehrlings durch den Ausbildungsberechtigten können nur allenfalls zur Unterstützung eines nachweisbaren anderen Austrittsgrundes herangezogen werden. ASG Wien 21.05.2001, 19 Cga 156/00z, rk.