( § 1159, § 863 ABGB ) Wird einem Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus seinem Urlaub mitgeteilt, „du brauchst nicht mehr zu kommen“ bzw. „wir können dich derzeit nicht mehr brauchen“, und wird er anschließend an der Aufnahme der Arbeit gehindert, ist von einer schlüssigen Arbeitgeberkündigung auszugehen. ASG Wien 29.03.2001, 18 Cga 72/00i, rk.