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§ 212 Abs 1 BAO, § 160 Abs 1 Tir. LAbgO

ARD 5317/33/2002 Heft 5317 v. 21.6.2002

( § 212 Abs 1 BAO, § 160 Abs 1 Tir. LAbgO ) Die für die Zulässigkeit einer Abgabenstundung im Wege einer Ermessensentscheidung vorausgesetzte erhebliche Härte iSd § 160 Abs 1 Tiroler Landesabgabenordnung (Tir. LAbgO) ist als Auswirkung der konkreten Besteuerungsangelegenheit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu verstehen. Zur vergleichbaren Bestimmung des § 212 Abs 1 BAO hat der VwGH ausgesprochen, dass die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung für sich allein noch keinen Härtefall begründe; ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (vgl. VwGH 5. 5. 1992, 92/14/0053, ARD 4391/13/92). Auch der Hinweis auf die angeblichen Erfolgsaussichten eines in derselben Sache eingebrachten Nachsichtsansuchens rechtfertigt nicht eine Stundung. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0252. (Beschwerde abgewiesen)

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