( § 209a Abs 2, § 212a Abs 9 lit b BAO ) Für Abgabenschuldigkeiten sind Aussetzungszinsen zu entrichten, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt. In Hinblick auf die ausdrückliche Bestimmung des § 209a Abs 2 BAO steht einer Festsetzung von Aussetzungszinsen der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Festsetzung von Aussetzungszinsen von der Erledigung einer Berufung abhängt, die vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB über die Verjährung von Zinsen kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu. VwGH 26.09.2000, 2000/13/0120. (Beschwerde abgewiesen)