( § 16, § 17 Abs 4 EStG ) Unter „Bühnenangehörigen“ iSd § 1 Z 2 Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen sind nicht nur Personen zu verstehen, die auf einer Bühne vor Publikum auftreten.
VwGH 19.02.2002, 98/14/0148