( § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Besuche von Museen, Opern, Kinos, Kabaretts und Ausstellungen betreffen - auch wenn sie Basis der Darbietungen einer Tänzerin sind - nicht in völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung einer Tänzerin und zählen daher in vollem Umfang zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG. Aus Gründen steuerlicher Gerechtigkeit soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällig oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für die Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen dies ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssen. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 04.05.2001. (SWK 2002/672, Heft 17)