( § 16 Abs 6 lit a EStG ) Ist ein Schauspieler nicht selbständig beschäftigt, können Aufwendungen für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da diese als durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten anzusehen sind. Fallen die Fahrtkosten jedoch für Fahrten zwischen 2 Arbeitsplätzen an, bestehen keine Einwendungen für deren Anerkennung, soweit geeignete Unterlagen vorgelegt werden, die diese Angaben belegen; so sind z.B. auf einer Taxirechnung An- und Abfahrtsort zu vermerken (z.B. ORF - Theater in der Josefstadt). FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 21.12.2001. (SWK 2002/290, Heft 7)