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§ 16 Abs 1 Z 6 EStG

ARD 5317/22/2002 Heft 5317 v. 21.6.2002

( § 16 Abs 1 Z 6 EStG ) Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG auch Ausgaben des Abgabepflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen sieht das EStG einerseits den Verkehrsabsetzbetrag für die einfache Fahrtstrecke bis zu 20 km und andererseits das kleine Pendlerpauschale (Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) und das große Pendlerpauschale (Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) vor. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG sind damit alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Damit sind daher nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern alle Aufwendungen abgegolten, die durch die Benützung des Kraftfahrzeuges entstehen, wie z.B. im vorliegenden Fall die Parkplatzgebühren für einen in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstätte angemieteten arbeitgebereigenen Autoabstellplatz. VwGH 25.10.2001, 99/15/0192. (Beschwerde abgewiesen)

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