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§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG

ARD 5317/26/2002 Heft 5317 v. 21.6.2002

( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Kosten eines Sprachkurses sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, während keine abzugsfähigen Werbungskosten vorliegen, wenn der Sprachkurs inhaltlich eine allgemeine Sprachausbildung bietet (vgl. VwGH 27. 9. 2000, 96/14/0055, ARD 5184/24/2001). Dass die vom Abgabepflichtigen angestrebte Erweiterung und Vertiefung seiner während der Schulausbildung erworbenen Englischkenntnisse durch Besuch eines Sprachkurses im Ausland (hier: in England) seiner beruflichen Tätigkeit förderlich war, da er als Betriebsprüfer ausländischer Unternehmen tätig war, und auch vom Dienstgeber im Rahmen gewährter Dienstfreistellungen der Besuch entsprechender Kurse an der Verwaltungsakademie des Bundes gefördert und als wünschenswert angesehen wurde, ändert aber nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nichts an der Zuordnung eines allgemeine Sprachkenntnisse vermittelnden Sprachkurses zum Bereich der Lebensführung. VwGH 19.12.2001, 2001/13/0218. (Beschwerde abgewiesen)

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