( § 23 Abs 6 AngG ) Ist in einer freien Betriebsvereinbarung (hier: Arbeitsordnung des ÖGB) der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers, bei der den Hinterbliebenen nur die halbe Abfertigung gebührt, der Ausnahmefall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers „in Ausübung seines Dienstes“ gegenüberstellt, bei dem den Hinterbliebenen die volle Abfertigung zusteht, liegt der erkennbare sachliche Zweck der Regelung nicht darin, die Hinterbliebenen nach den zufällig während der Dienstzeit verstorbenen Arbeitnehmern gegenüber jenen nach Todesfällen außerhalb der Dienstzeit zu begünstigen, sondern vielmehr darin, solche Fälle zu begünstigen, in denen der Tod des Arbeitnehmers in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung (z.B. bei Arbeitsunfällen oder aufgrund von Berufskrankheiten) steht. OGH 10.10. 2001, 9 ObA 154/01i.