( § 138 Ktn. DRG ) Da einem Kärntner Vertragsbediensteten im Anwendungsbereich der Vertragsbedienstetenordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt (VBO Klagenfurt) eine Abfertigung in Höhe eines Vielfachen des letzten „Monatsbezuges“ gebührt, § 25 VBO Klagenfurt jedoch keine Definition des Begriffes „Monatsbezug“ enthält, ist die Begriffsbestimmung des subsidiär geltenden Kärntner Dienstrechtsgesetzes (Ktn. DRG) sinngemäß anzuwenden. Aus § 138 Abs 2 und Abs 3 Ktn. DRG ergibt sich ein eindeutiger Unterschied zwischen „Monatsbezug“ einerseits und „Sonderzahlung“ andererseits, so dass für die Berechnung der Abfertigung nur der reine Monatsbezug des letzten Monats heranzuziehen ist, während Sonderzahlungen ebenso wie Überstundenentgelte oder Zuschläge unberücksichtigt zu bleiben haben. OGH 28.11.2001, 9 ObA 239/01i.